§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein St. Gabriel Volksdorf“.

(2) Der Verein wurde am 31. August 2014 gegründet, er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer VR 22285 eingetragen. Sitz des Vereins ist Hamburg-Volksdorf.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung kirchlicher Zwecke.

(2) Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch die Weitergabe zweckgebundener Mittel an die Ev. Luth. Kirchengemeinde Volksdorf zur Weiterführung der lebendigen Gemeindearbeit an St. Gabriel, durch die direkte Unterstützung des kirchlichen Zentrums St. Gabriel und der dort tätigen Gruppen und durch ehrenamtliche Tätigkeit für St. Gabriel.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mindesthöhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Einen darüber hinausgehenden Spendenbetrag setzt jedes Mitglied selbst fest.

(2) Die Beiträge sind in der Regel durch Einzugsermächtigung jährlich am Quartalsanfang zu entrichten. Sie sind zu Beginn eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.03. zahlbar. Bei Eintritt in den Verein im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten, bei einem Eintritt im zweiten Halbjahr die Hälfte.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung der Vorgaben der Mitgliederversammlung. Er gibt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.

(2) Der Vorstand besteht aus

  • dem / der 1. Vorsitzenden,
  • dem / der 2. Vorsitzenden,
  • dem / der Schatzmeister/-in sowie
  • dem / der Schriftführer / -in 1)

Der Vorstand kann jederzeit weitere Personen mit beratender Stimme für besondere Aufgaben berufen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, in geraden Jahren der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Wiederwahl ist möglich. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder. (5) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und Schriftführer. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

(6) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, führt die Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie die Liste der Mitglieder. Die Rechnungsführung wird mindestens einmal im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre eingesetzte Rechnungsprüfer geprüft.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Regelfall in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich 2) oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

(8) Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: o Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

  • Anhörung der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Beratung und Beschlussfassung größerer Projekte oder anderer Themen von größerer Bedeutung o Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(6) Über die Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(9) Zu einer Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(10) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn mindestens fünf der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

(11) Für Vorstandswahlen wird ein Wahlleiter aus der Mitgliederversammlung gewählt.

(12) Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand begründete Anträge zur Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kirchliche Zwecke.

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 31. August 2014 von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Anmerkung:

1) Im Folgenden wird aus Gründen besserer Lesbarkeit nur die männliche Bezeichnung verwendet.

2) Der schriftlichen ist die elektronische Übermittlung gleichgestellt. Dies gilt für die gesamte Satzung.